Rechtliche Situation durch Intervention von HJV-Mitgliedern
„Business as usual“, unter dieser Prämisse wird der am 20.11.2022 von der Mitgliederversammlung gewählte Gesamtvorstand des HJV ab sofort seine Arbeit für den Sportbetrieb wieder vollumfänglich aufnehmen. U.a. soll der DJB ersucht werden, das Lizenzsystem zur Traineraus- und Fortbildung vorerst wieder freizugeben, werden Lehrgänge wieder stattfinden, Athleten wieder unterstützt und Turniere wieder nach den Regeln der Wettkampfordnung durchgeführt ….
Möglich wird dieses durch die Intervention von mindestens sechs Mitgliedsvereinen des HJV, durch die sich die rechtliche Situation um den Vorstand des Hessischen Judo-Verbandes vorerst geklärt hat. Dazu führte folgender Sachverhalt:
Aufgrund des form- und fristgerechten Widerspruchs dieser Vereine gegen den höchst zweifelhaften Beschluss des Rechtsausschusses (22-8, vom 31.08.2023), ist der am 20.11.2022 gewählte Vorstand des Hessischen Judo-Verbandes (HJV) weiterhin im Amt. Diese Tatsache begründet sich durch mehrere Regelungen in der Satzung des HJV:
Zum ersten ist es im Falle von Entscheidungen des Rechtsausschusses, die sich gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung richten, nicht nur dem Antraggegner und -steller möglich, Berufung einzulegen. Dieses Recht auf Beschwerde steht auch jedem Mitglied des HJV zu.
HJV-Satzung §32 (1) letzter Absatz: „Jedes Mitglied kann … Berufung gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses, die Beschlüsse der Mitglieder betreffen, einlegen."
Weiterhin tritt im Falle derartiger Widersprüche grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung des Inkrafttretens des Beschlusses ein, der Beschluss wird damit vorerst nicht wirksam.
HJV-Satzung § 32 (1) mittlerer Absatz: „Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und ist … beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses einzulegen.“
Die aufschiebende Wirkung kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen vom Rechtsausschuss ausgeschlossen werden (was der Rechtsausschuss in allen seinen bisherigen Entscheidungen auf Antrag des Dr. Schönberger bzw. seines 1. DJC stets tat).
HJV-Satzung § 32 (1) mittlerer Absatz: „Die … aufschiebende Wirkung kann ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen.“
Angemerkt sei, dass die zuletzt fatale Situation innerhalb des Verbandes maßgeblich durch diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Rechtsausschuss herbeigeführt wurde. Wohl erst aufgrund dieses Ausschlusses nahmen sich Dr. Schönberger und das von ihm persönlich koopierte, weder von den Mitgliedern gewählte noch vom Präsidium eingesetzte Vorstandsmitglied das Recht das Recht, die vorgesehene Mitgliederversammlung mit den dringend erforderlichen, klärenden Wahlen kurzfristig abzusagen. Die vom Vorstand eingeladene Mitgliederversammlung wurde bekanntlich dadurch zum zweiten Mal verhindert.
Auf die Schlüssigkeit der von Rechtsausschuss ausgeführten „besonderen Gründe“ für den Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
In seinem Beschluss (22-8) beschränkt der Rechtsausschuss das Aufheben der aufschiebenden Wirkung jedoch ausdrücklich und einzig auf den Fall des "Weges vor ein ordentliches Gericht".
Beschluss des RA 22-8 vom 31.08.2023: „Die aufschiebende Wirkung der Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten wird aufgehoben.“
Wie in der Satzung vorgegeben, erklärten die HJV-Mitgliedsvereine ihre Widersprüche nicht gegenüber einem ordentlichen Gericht, sondern (satzungsgemäß) gegenüber dem Rechtsausschuss. Indem dieser den Empfang der Widersprüche bestätigte, die Beschwerden nicht zurückwies und annahm, tritt die aufschiebende Wirkung in Kraft: Der Beschluss wird vorerst nicht rechtswirksam. "Der rechtlich höchst zweifelhafte und für das Wohl des HJV fatale Beschluss des Rechtsausschusses entfaltet alleine schon aufgrund dieser Tatsache KEINE Rechtskraft", schlussfolgern ebenso gleich mehrere, ehrenamtlich den HJV unterstützende Juristen.
Damit sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Sven Deeg (Präsident), Michael Blumenstein und Stefan Teucher (Vizepräsidenten) sowie Olga Bagci (Schatzmeisterin) amtierende Vorstände des HJV. Gleiches gilt für die Sportwarte und Referenten des HJV-Gesamtvorstandes.
Jegliches Handeln im Namen des HJV durch Dr. Axel Schönberger sowie dessen kooptiertes Gefolge könnte dadurch, soweit sie sich nicht von deren Machenschaften öffentlich distanzieren, als „treuewidrig“ gegenüber dem HJV zu bewerten sein.
gez. der am 20.11.2022 von der Mitgliederversammlung gewählte
Gesamtvorstand des HJV
Weitere Hintergrundinformationen:
- in der erweiterten Meldung (ab Kapitel Rückblick"), u.a. zu den Inhalten des Beschlusses des Rechtsausschusses und den Widersprüchen der Vereine.
- unter der Rubrik: „Spannend wie ein Kriminalroman ...“